Infobrief Januar 2005
Übersicht Januar 2005:
Lohnsteuerbescheinigungen 2004
Bis zum 28. Februar 2005 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung erstmals elektronisch zu erstellen. Die erforderlichen Daten sind in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41 b Abs. 1 EStG). Als Ordnungsmerkmal hat der Arbeitgeber dabei aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum nach bestimmten Merkmalen einen besonderen Schlüssel zu bilden (sog. eTin, § 41 b Abs. 2 EStG). Der Arbeitnehmer erhält in diesen Fällen einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Sofern die Lohnsteuerkarte keine Bescheinigung über Arbeitslohn, Lohnsteuer usw. (z. B. von einem früheren Arbeitgeber in 2004) enthält, ist sie dem Arbeitnehmer nicht mehr auszuhändigen; der Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuerkarte vernichten.
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung setzt ein maschinelles Abrechnungsverfahren und einen Internet-Zugang voraus. Arbeitgeber ohne maschinelles Abrechnungsverfahren, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, nehmen die Bescheinigung – wie bisher – auf der Lohnsteuerkarte vor.
Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2005
Ab dem 01. Januar 2005 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:
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Jahr
€ |
Monat
€ |
Beitragssätze |
| Beitragsbemessungsgrenzen |
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| · Renten-/Arbeitslosenversicherung |
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RV : 19,5 % / AV : 6,5 % |
| alte Bundesländer |
62.400,00 |
5.200,00 |
-- |
| neue Bundesländer |
52.800,00 |
4.400,00 |
-- |
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| · Kranken-/Pflegeversicherung |
42.300,00 |
3.525,00 |
KV : individuell / PV : 1,7 % |
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| Versicherungspflichtgrenze |
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| in der Krankenversicherung |
46.800,00 |
3.900,00 |
-- |
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| Geringverdienstgrenze |
-- |
325,00 |
-- |
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| Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) |
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| · Arbeitslohngrenze |
-- |
400,00 |
-- |
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· Pauschaler Arbeitgeberbeitrag |
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| Renten-/Krankenversicherung |
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| · allgemein |
-- |
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RV : 12 % / KV : 11 % |
· bei Beschäftigung ausschließlich |
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| in Privathaushalten |
-- |
-- |
RV : 5 % / KV : 5 % |
Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse usw.) versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50 v. H. der Beiträge. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2005 aber auf einen Höchstbetrag von (50 v. H. von € 504,08=) € 252,04 monatlich begrenzt.
Nachweis der Elternschaft für die Pflegeversicherung
Kinderlose, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebenjahr vollendet haben, müssen ab 01. Januar 2005 regelmäßig einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v. H. zahlen. Dabei ist zu beachten, dass die Elternschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen ist, sofern ein Kind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Das betrifft also insbesondere alle Arbeitnehmer mit Steuerklasse V oder Eltern mit Kindern, die wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden. Für vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder kann der Nachweis zwar noch bis zum 30. Juni 2005 nachgereicht werden; um unnötige Korrekturabrechnungen zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer die Nachweise jedoch möglichst rechtzeitig dem Arbeitgeber aushändigen; der Arbeitgeber hat diese Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen. Wenn sich die Elterneigenschaft bereits aus den Personal-, Lohn- oder Gehaltsunterlagen „nachprüfbar“ ergibt, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Im Übrigen kommen als Nachweise u. a. in Betracht:
Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familien-(Stamm-)buch, steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes, Vaterschaftsanerkennungs- oder –feststellungsurkunde, Adoptionsurkunde, Kinder- oder Erziehungsgeldbescheid, Einkommensteuerbescheid (mit Kinderfreibetrag), Sterbeurkunde eines Kindes.
Bei Stiefeltern wird neben einer Heiratsurkunde eine Meldebescheinigung des Kindes für erforderlich gehalten, wenn das Stiefkindschaftsverhältnis nicht z. B. durch einen Einkommensteuerbescheid (mit Kinderfreibetrag) nachgewiesen werden kann. Bei Pflegeeltern wäre ein Nachweis durch Meldebescheinigung und Nachweise des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ möglich.
Kopien der Unterlagen reichen in der Regel aus. Nur bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Kopien sollen die Originale vorzulegen sein. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für vier weitere Kalenderjahre aufzubewahren.
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss ist für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden.
Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2004 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1994 und früher erfolgt ist
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1994 oder früher ausgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 1994
Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Diese Aufbewahrungsfrist gilt ebenfalls für Aufzeichnungen, die für ab dem 01. Januar 2003 beginnende Wirtschaftsjahre über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit sog. nahe stehenden Personene bei Auslandsbeteiligungen im Sinne des § 1 AStG zu führen sind (vgl. § 90 Abs. 3 AO). Hierunter fallen u. a. Angaben zu Verrechnungspreisen bei verbundenen Unternehmen. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 1998 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1998 oder früher
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
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Infobrief November 2004
Übersicht November 2004:
Sonderausgaben 2004
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie sind in den §§ 10 bis 10 b EStG vollständig aufgeführt (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2004 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2004 zu leisten.
Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.
Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen der Rechnung
Der Unternehmer kann grundsätzlich für bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen die in der Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG). Umstritten war bisher, in welchem Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, wenn zwar die Leistung erbracht und die Rechnung ausgestellt ist, der Zugang der Rechnung jedoch erst im nächsten Voranmeldungszeitraum erfolgt.
Beispiel:
Die B-GmbH hat im Dezember 01 Leistungen bezogen, für die die Rechnung im Dezember 01 ausgestellt wurde. Diese ist der B-GmbH jedoch erst im Januar 02 zugegangen.
Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der Folgeentscheidung hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden können, in dem auch die entsprechende Rechnung tatsächlich vorliegt. In dem Beispielsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug erst in 02 vorgenommen werden kann.
Besteuerung von Lebensversicherungen
Die Einmalauszahlung einer Lebensversicherung ist nach bisher geltendem Recht grundsätzlich steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren bei laufenden Beitragszahlungen vorsieht. Gleiches gilt für Rentenversicherungen ohne sowie mit Kapitalwahlrecht. Versicherungsrenten sind mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei bleibt es, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Annahmeerklärung der Versicherung vor dem 01.01.2005 zugeht und der Versicherungsschein vor dem 01.01.2005 ausgestellt wird.
Wird der Versicherungsvertrag hingegen nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, ist eine – neben Rentenleistungen etwaig wählbare – spätere Einmalauszahlung in des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der für diese entrichteten Beiträge steuerpflichtig. Wenn die Versicherungsleistung erst 12 Jahre nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird und Sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, vermindert sich der steuerpflichtige Betrag um die Hälfte.
Besteuerung von Renten ab 2005
Ab dem kommenden Jahr werden Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen höher besteuert. Davon sind Sie auch dann betroffen, wenn Sie bereits heute eine Altersrente beziehen. In diesem Fall geht die Rente nämlich – anders als bisher – nicht nur mit dem sog. Ertragsanteil in die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ein, sondern in Höhe von 50%. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die erstmals in 2005 eine Rente beziehen. Der steuerfreie Anteil wird festgeschrieben, verändert sich in den Jahren nach 2005 also nicht (allerdings geht jede Erhöhung der Rente voll in das steuerpflichtige Einkommen ein).
Senkung der Einkommensteuer in 2005
In 2005 werden die Einkommensteuersätze – der Eingangssteuersatz um einen Punkt, der Spitzensteuersatz um drei Punkte – gesenkt. Im einzelnen ergeben sich die folgenden Tarifänderungen:
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2004 |
2005 |
Eingangssteuersatz |
16,0 % |
15,0 % |
Spitzensteuersatz
Anwendbar ab |
45,0 %
52.152,00 € |
42,0 %
52.152,00 € |
Grundfreibetrag |
7.664,00 € |
7.664,00 € |
Jeweils Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten |
Empfehlung: Im Hinblick auf die Steuersatzsenkung kann sich die Überlegung stellen, die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen in das kommende Jahr zu verlagern und steuerwirksame Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen. Dabei sind allerdings der Steuerentlastung gegenläufige Zins- und Liquiditätswirkungen zu beachten.
Optimierung des Schuldzinsenabzugs
Eine Einschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen droht, wenn Sie im laufenden Wirtschaftsjahr höhere Entnahmen für private Zwecke tätigen, als Sie Gewinn erzielen und Ihrem Betrieb Einlagen zuführen. Betriebliche Schuldzinsen sind in Höhe von 6 % der überschießenden Entnahme (sog. Überentnahme) nicht abzugsfähig, soweit der so ermittelte Betrag € 2.050,00 übersteigt. In die Berechnung, ob eine Überentnahme vorliegt, gehen auch die Jahre seit 1999 ein, so dass Sie eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nicht zu fürchten haben, wenn Sie in dieser Zeit insgesamt geringere Beträge für private Zwecke entnommen als Gewinne erzielt und Einlagen geleistet haben. Uneingeschränkt abzugsfähig bleiben darüber hinaus – unabhängig von der Höhe der Entnahmen – Schuldzinsen für Darlehen, die Sie zur Finanzierung von Anlagegegenständen aufgenommen haben (Investitionsdarlehen).
Gewinnermittlung bei Freiberuflern
Sind Sie freiberuflich tätig, können Sie Ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Es war lange Jahre streitig, ob dabei – wie bei der Bilanzierung – auch solche Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die nicht überwiegend zu beruflichen Zwecken, aber auch nicht zu mehr als 90 % privat genutzt werden (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Diese Frage ist nunmehr geklärt: Sie dürfen auch solche Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen behandeln, die Sie mindestens zu 10 % für berufliche Zwecke nutzen (bei einer Nutzung von mehr als 50 % sind die Wirtschaftsgüter zwingend im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen). Eine Ausnahme gilt nur für solche Wirtschaftsgüter, die von vornherein einen Verlust erwarten lassen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass das Wirtschaftsgut zeitnah in der Buchhaltung oder einem Anlagenverzeichnis ausgewiesen wird.
Vordruck für „EÜR“ verschoben
Für Kleingewerbetreibende und Freiberufler war erstmals für 2004 vorgesehen, dass die Einnahmenüberschussrechnung nach Maßgabe eines neuen Formulares „EÜR“ mit der Steuererklärung abgegeben werden muss. Davon wären Sie selbst dann betroffen gewesen, wenn Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit ausüben (z. B. Fachschriftstellerei). In Anbetracht seiner Kompliziertheit wird der Vordruck überarbeitet und soll erstmals für das Jahr 2005 zu verwenden sein.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Haushalt am Tätigkeitsort begründen, aber Ihren ursprünglichen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt beibehalten. Haben Sie am Wohnsitz einen eigenen Hausstand, können Sie die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort (selbst bei fremdüblicher Anmietung von einem Angehörigen, etwa dem Ehepartner) und für Familienheimfahrten (€ 0,30 je Entfernungskilometer) steuerlich geltend machen. Der Abzug der Aufwendungen ist zulässig, solange Sie die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen aufrecht erhalten. Nur der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate der Abwesenheit beschränkt.
Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt. Sind Sie Bauunternehmer oder Bauhandwerker, schulden Sie aber auch als Leistungsempfänger (Kunde) die Umsatzsteuer für Subunternehmer, die Sie mit der Erbringung von Bau- oder Bauhandwerkerleistungen beauftragt haben (auch für Ihr privates Wohnhaus oder ein Ihnen gehörendes Mietobjekt). Diese Regelung gilt bereits, wenn Sie im Vorjahr mindestens zu 10 % Bau- oder Bauhandwerkerleistungen erbracht haben. Der Subunternehmer darf Ihnen die Umsatzsteuer dann nicht in Rechnung stellen. Sie können die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn Sie die Leistung für Ihr Unternehmen beziehen.
„Strafbefreiende Erklärung“
Sind in den Jahren 1993 bis 2002 Steuern auf Grund nicht erklärter Einnahmen oder zu Unrecht geltend gemachter Ausgaben zu niedrig festgesetzt worden, besteht noch bis zum 31.12.2004 die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zu einem Steuersatz von 25 %. In 2005 kann die strafbefreiende Erklärung bis spätestens zum 31. März abgegeben werden, dann allerdings zum höheren Steuersatz von 35 %. Sind Kapitalerträge nicht deklariert worden, vermindert sich die steuerliche Belastung nochmals dadurch, dass die Kapitaleinnahmen nur zu 60 % anzusetzen sind. Dargestellt beträgt der Steuersatz für nicht erklärte Kapitaleinnahmen in 2004 effektiv 15 % und bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung erst in 2005 im Ergebnis 21 %. Zur Erlangung der Straffreiheit ist die Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber am 31.12.2004 zu bezahlen, wenn der günstigere Steuersatz beansprucht werden soll.
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